Kostenhöhe, Kostenrisiken und die unterschiedlichen Abrechnungsarten werden daher im Rahmen des Erstgespräches bzw. bei Mandatsübernahme besprochen. Wir verrechnen unsere Leistungen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), den allgemeinen Honorarkriterien der österreichischen Rechtsanwaltskammer (AHK) in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) – soweit vorgeschrieben – oder aber nach einer im Vorhinein getroffenen Honorarvereinbarung (etwa nach Zeitaufwand zu fixen Stundensätzen oder pauschal).
Das RATG regelt vor allem die Vertretungskosten im gerichtlichen Verfahren. Leistungen, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind, dazu zählt etwa die Verteidigung in Strafverfahren, werden nach den AHK abgerechnet.
Als Berechnungsgrundlage dient der Streitwert, das ist der Wert des Anspruches, des Vertragsgegenstandes etc. Für jede Leistung wird der jeweilige Tarifansatz verrechnet und in der Leistungsaufstellung erfasst und dokumentiert.
Die Kosten in Vertragsangelegenheiten, für Testamentserrichtungen, die Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren, die Erstellung von Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten etc. sind im NTG geregelt.
Die Vereinbarung einer Honorarpauschalierung ist im Einzelfall möglich.
Im Zivilprozess wird die Kostenersatzpflicht durch den Ausgang des Verfahrens bestimmt. Die unterlegene Partei hat dem siegreichen Gegner Kosten zu ersetzen.
Informationen zum anwaltlichen Honorarrecht finden sich auf der Seite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages unter: https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/infocorner/broschuere- rechtsanwaltshonorar/.